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Marco Brandt
Koschatweg 28
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Tel.: 030 / 53 69 53 91
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Marco Brandt, im Folgenden „audiooffice“ genannt.
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  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser oder sonstiger Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis selbst. Nebenabreden bestehen nicht.

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Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung sind einige Vorgänge der Datenverarbeitung möglich. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

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Übermittlung von Daten an Dritte

Zur Erfüllung Ihres Auftrages ist es möglicherweise auch erforderlich Ihre Daten an Dritte (z.B. Dienstleister) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insb. zur Erfüllung Ihres Auftrags oder aufgrund Ihrer vorherigen Einwilligung.

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Als Betroffener steht Ihnen im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde bezüglich datenschutzrechtlicher Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem sich der Sitz unseres Unternehmens befindet. Der folgende Link stellt eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten bereit: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsverhältnisse der audiooffice (im Folgenden: Agentur), die als Werbeagentur Dienst- und Werkleistungen in den Bereichen der Werbeplanung, -beratung, -gestaltung und -umsetzung sowie Werbevermittlung erbringt.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Agentur unter Ausschluss etwaiger abweichender Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, soweit die abweichende Geltung von der Agentur nicht schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) bestätigt wird. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur, soweit sie von der Agentur schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden.

2. Angebote, Vertragsschluss

Angebote der Agentur sind mangels anderer Vereinbarung freibleibend.

3. Auftragserteilung an Dritte

Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Aufträge an Drittunternehmen werden im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners erteilt. Vor Beauftragung eines Drittunternehmens hat die Agentur den Vertragspartner über Art und Preis der Drittleistung zu informieren. Der Vertragspartner ist berechtigt, der Auftragserteilung innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der Information zu widersprechen. Wird der Auftrag vom Vertragspartner an ein anderes Unternehmen erteilt, werden der Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand vergütet.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

4.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet der Agentur sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Agentur unbekannt sind.

4.2. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Vertragspartner verpflichtet, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten der Agentur nach Zeit- und Kostenaufwand zu vergüten.

5. Abwerbungsverbot von Mitarbeitern

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

6. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

6.1. Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug sofort zahlbar.

6.2. Bei Projektaufträgen kann die Agentur Abschlagszahlungen i.H.v. einer Hälfte der vereinbarten Vergütung bei Auftragsannahme sowie einem Viertel bei Abschluss der Konzeptionsphase verlangen. Die Restzahlung ist bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig.

6.3. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt für die Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte und veröffentlichte Verbraucherpreisindex um acht oder mehr Prozent gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so ändert sich der Preis im gleichen prozentualen Verhältnis. Diese Änderung wird ab dem Monat wirksam, ab dem die acht oder mehr Prozent erreicht worden sind.

6.4. Der Vertragspartner gerät spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Falle ist die Agentur berechtigt,
8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB auf die geschuldete Zahlung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

6.5. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur weiterhin berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen und geschuldete Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, kann die Agentur ihre Leistung auch bei Vorleistungspflicht solange verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

6.6. Ist der Vertragspartner trotzt Aufforderung mit angemessener Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht der Agentur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt nach §§ 323, 324 BGB sowie auf Schadensersatz nach § 325 BGB bleiben unberührt. Die Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist nur insoweit zulässig, als diese von der Agentur als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Zur Verfügung über die Gegenstände ist der Vertragspartner nur nach vorheriger Zustimmung der Agentur in schriftlicher oder elektronischer Form berechtigt. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche ihm bezüglich der Gegenstände zustehenden Forderungen gegenüber Dritten in Höhe der geschuldeten Zahlung an die Agentur ab. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet, wenn er die geschuldete Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist leistet.

8. Gewährleistung

8.1. Der Vertragspartner hat Werklieferungen der Agentur unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, sofern der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist. Anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

8.2. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Anordnungen, Dateien und Material des Vertragspartners oder auf Vorleistungen anderer Unternehmen beruht. Soweit die Agentur Lieferungen Dritter lediglich an den Vertragspartner durchreicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf das Auswahlverschulden.

8.3. Im Übrigen sind die Gewährleistungsansprüche auf die Nacherfüllung beschränkt. Dem Vertragspartner bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt bei Werklieferungen mit der Ablieferung der Sache, im Übrigen mit Abnahme der Werkleistung. Verträge zur Suchmaschinenoptimierung von Internetseiten, Verträge zur Betreuung von Sponsored Links-Kampagnen (z. B. Google AdWords) und Verträge zur Durchführung von Online Reputationsmanagement sind Dienstverträge und es wird keine Gewährleistung für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen übernommen.

9. Haftung

9.1. Die Agentur haftet gegenüber dem Vertragspartner auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn.

9.2. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, die nicht auf unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen, verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit. Von diesen Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners.

9.3. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, sowie nicht für Sachaussagen oder sonstigen Beistellungen, die ihr vom Vertragspartner zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben werden.

9.4. Die Agentur haftet ferner nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Sie haftet ebenso nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner diese durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat.

9.5. Die Agentur ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit das bei ihr beauftragte Werk mit Richtlinien etc. Dritter konform geht und haftet insoweit auch nicht. Bei der Betreuung von Sponsored Links-Kampagnen (z. B. Google AdWords) ist die Agentur nicht zur Prüfung von Anzeigen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit verpflichtet und haftet in keinem Fall für etwaige Verstöße, insbesondere nicht wegen Vorschriften des Wettbewerbs-, des Marken- und Kennzeichenrechts sowie des Urheberrechts.

9.6. Der Vertragspartner stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verletzungen vorgenannter Schutzrechte gegen die Agentur geltend gemacht werden.

10. Urheberrechtsschutz

10.1. Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte gehen nur insoweit ausschließlich auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht.

10.2. Die Agentur erhält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges steht der Agentur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vertragspartner ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet.

10.3. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Leistungen sowie deren Veröffentlichung und Verwertung durch den Vertragspartner sind ohne Einwilligung der Agentur unzulässig. Selbständige Werke des Vertragspartners, die in zulässiger Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen geschaffen worden sind, bleiben hiervon unberührt. Sofern einer Übertragung der Nutzungsrechte auf den Vertragspartner Drittschutzrechte entgegenstehen, hat die Agentur den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung zu benachrichtigen. Dieser hat sodann unverzüglich über die weitere Durchführung des Vertrages zu entscheiden. Ein Erwerb von Nutzungsrechten Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.

11. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Agentur ist zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Agentur. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen – auch Wechsel- und Scheckklagen – Gerichtsstand der Sitz der Agentur. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.